Leistungsangebot

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Wir sind dazu berechtigt Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 0 bis 21 Jahren psychotherapeutisch zu behandeln. Hierfür führen wir zunächst eine differenzierte multidimensionale Diagnostik durch, um festzustellen, ob eine Indikation – also eine relevante psychische Erkrankung – vorliegt. Bei vorliegender Indikation kann nach gegenseitigem Einverständnis eine psychotherapeutische Behandlung mit Schwerpunkt Verhaltenstherapie bei der Krankenkasse beantragt und durchgeführt werden. Wir begleiten und unterstützen Sie natürlich beim Antragsprozess. Unsere Praxis bietet ein nahezu uneingeschränktes Behandlungsangebot - so bieten wir unter anderem die Diagnostik und Behandlung folgender Krankheitsbilder an:

Regulationsstörungen

(Störungen im Säuglingsalter)
 

Affektive Störungen

(z.B. Depression, Manie, Bipolare Störung)
 

Angststörungen

(z.B. Phobien, soziale Ängste, Trennungsangst, generalisierte Angststörung)

Aufmerksamkeits- und
Hyperkinetische Störungen

(z.B. ADHS, ADS)

Störung des Sozialverhaltens

(dissoziales, aggressives und aufsässiges Verhalten)

Somatoforme Störungen

(körperliche Beschwerden ohne organische Ursache)

Zwangs- und Tic-Störungen

 
 

Essstörungen

(z.B. Anorexie, Bulimie, Binge-Eating)
 

Ausscheidungsstörungen

(Einnässen, Einkoten)
 

Schlafstörungen

(z.B. Ein- und Durchschlafprobleme, Alpträume)
 

Posttraumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörung

 

Schulverweigerung, Leistungsängste,
Selbstverletzung, Suizidgedanken

 

Was wir nicht anbieten

Die Diagnostik und Behandlung von tiefgreifenden Entwicklungsstörungen (Autismus-Spektrum-Störungen) können wir leider nicht übernehmen. Sollten wir bei Ihrem Kind jedoch Anzeichen einer solchen tiefgreifenden Entwicklungsstörung feststellen, vermitteln wir Sie gerne an entsprechende Stellen für eine weitere Abklärung.

Auch wenn wir Teilleistungsstörungen diagnostizieren, können wir diese leider nicht selbst behandeln. Bei Teilleistungsstörungen spricht man auch von Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten, welche nicht als Krankheiten anerkannt sind. Deshalb wird die Behandlung von Teilleistungsstörungen auch nicht von den Krankenkassen finanziert. Hierfür sind in erster Linie die Schulen mit zusätzlichen Fördermaßnahmen zuständig. Häufig führt dies aber nicht zur gewünschten Verbesserung. Eine Behandlung bei einem ausgebildeten Lerntherapeuten muss dann in der Regel privat gezahlt werden. In bestimmten Fällen ist eine Kostenübernahme für die Behandlung durch die Jugendämter möglich (sog. „Eingliederungshilfe” nach §35a SGB VIII). Voraussetzung ist, dass bei einer diagnostizierten Teilleistungsstörung trotz zusätzlicher und längerer schulischer Förderung kein Erfolg erkennbar ist und als Folge der Teilleistungsstörung eine seelische Behinderung droht (sog. sekundäre Neurotisierung), in dem sich z.B. eine Schulangst oder eine depressive Symptomatik ausprägt.

Bitte beachten Sie, dass wir keine Medikamente verschreiben oder Arbeits-/ Schulunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen. Sollte im Rahmen der Diagnostik oder Behandlung festgestellt werden, dass eine begleitende medikamentöse Behandlung sinnvoll ist, beraten und unterstützen wir Sie gerne bei der Konsultierung eines Kinder- und Jugendpsychiaters, Neurologen oder ärztlichen Psychotherapeuten.

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